Marktordnung
Teilnahmeberechtigt im Rahmen der örtlichen Gegebenheit sind Anbieter von Trödel, Antiquitäten, Kunst und Kunstgewerbeartikel, Münzen, Mineralien, Briefmarken, Weihnachts- und Geschenkartikel, Bastelarbeiten, Jahrmarktsartikel und Waren aller Art.
§ 1
Die Vergabe der Standplätze erfolgt ausschließlich durch das Personal des Marktveranstalters. Es wird die vom Aussteller tatsächlich in Anspruch genommene Standfront bzw. die längste Standseite berechnet. Eckplätze können u.U. mit einem Zuschlag belegt werden, im Zweifelsfall bitte schon bei der Standvergabe nachfragen. Die Mindeststandgröße beträgt 2 Meter. Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren (in Begleitung eines Erwachsenen) dürfen kostenlos 1 Meter mit gebrauchtem Kinderspielzeug aufbauen.
§ 2
Sonder- und Aktionsangebote, die sich auf die Standlänge beziehen (z.B. 4-Meter-Stand für 15 oder 20 Euro statt regulär 24 Euro), verstehen sich je Betreiber. Der Zusammenschluss mehrerer Betreiber mit kleinen Ständen zu einem Sonderangebots-Stand ist nicht möglich.
§ 3
Jeder Aussteller kann kostenlos sein Auto, Hänger, Bulli oder Camper bis 4 Meter hinter dem Stand stehen lassen. Größere Fahrzeuge nur un absprachen mit dem Veranstalter.
§ 4
Die für Marktbesucher vorgesehenen Wege müssen von Waren aller Art, Kleiderständern, Verkaufsaufbauten etc. freigehalten werden. Über die vom Aussteller gekennzeichnete Verkaufsfront hinaus dürfen keinerlei Gegenstände aufgestellt werden! Ein- und Ausfahrten zum Marktgelände sind für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge freizuhalten.
§ 5
Neuware jeglicher Art sowie Lebens- und Genussmittel dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Marktbetreiber verkauft werden. Anbieter von Neuware müssen im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein. Auch Durchführung von Promotion- und Werbeaktionen nur nach vorheriger Absprache mit dem Marktveranstalter!
§ 6
Ausdrücklich untersagt ist der Verkauf von: Pornographie in jedweder Form; Videos/DVDs etc. FSK 18; PC- und Konsolenspielen USK 18; Waffen; gewaltverherrlichenden Artikeln; NS-Material bzw. Artikel mit NS-Symbolen (auch überklebt oder unkenntlich gemacht); Raubkopien; Produktfälschungen; sämtlichen Artikeln, deren Verkauf gegen geltendes Recht oder gute Sitten verstößt.
§ 7
Marktbesucher dürfen das Marktgelände aus Sicherheitsgründen nicht mit Fahrrädern, Rollern, Inlineskates, Skateboards oder anderen Sportgeräten befahren. Fahrräder dürfen nur bei schwachem Publikumsverkehr über das Marktgelände geschoben werden, während der Stoßzeiten sind sie außerhalb des Marktgeländes an geeigneter Stelle anzuschließen. Hunde sind an der Leine zu führen.
§ 8
Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist im Interesse eines reibungslosen Marktverlaufs Folge zu leisten. Der Veranstalter und das Ordnungspersonals übt auf dem Marktgelände das Hausrecht aus und kann bei Verstößen gegen die Marktordnung ein Platzverbot erteilen.
§ 9
Der Marktveranstalter haftet nicht für von Dritten verursachte Schäden.
§ 10
Alle Verkaufsstände müssen bis mindestens 15 Uhr (Abendflohmarkt: 20 Uhr) offengehalten werden. Jeder Aussteller hat den von ihm in Anspruch genommenen Platz sauber zu hinterlassen und eventuell angefallenen Müll selbst zu entsorgen.
§ 11
Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigung oder Abhandenkommen von Waren
Marktordnung Sonntags
Teilnahmeberechtigt im Rahmen der örtlichen Gegebenheit sind Anbieter von Trödel, Antiquitäten, Kunst und Kunstgewerbeartikel, Münzen, Mineralien, Briefmarken, Weihnachts- und Geschenkartikel, Bastelarbeiten, Jahrmarktsartikel und Waren aller Art.
§ 1
Der Aufbau der Marktstände darf keinesfalls vor Eintreffen der Marktleitung und erst nach Bekanntgabe der Aufbauzeit erfolgen.
§ 2
Die Marktzeit beträgt an Sonn- und Feiertagen 11 - 18 Uhr, ansonsten gelten die gesetzlichen Ladenschlusszeiten.
§ 3
Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigung oder Abhandenkommen von Waren.
§ 4
Den Weisungen der Marktleitung, der Polizei, der Feuerwehr sowie den Mitarbeitern der Ordnungsbehörden ist in jedem Fall Folge zu leisten.
§ 5
An jedem Stand ist ein Schild mit Namen und vollständiger Adresse des Anbieters gut sichtbar anzubringen.
§ 6
Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, seinen Ihm zugewiesenen Standplatz wieder sauber zu verlassen. Um dieses zu gewährleisten wird von der Marktleitung eine Reinigungskaution von 5,- bis 10,- € erhoben.
§ 7
Für alle Beschädigungen an den Einrichtungen und/oder der Veranstaltungsstätte ist der Verursacher haftbar.
§ 8
Verkaufstische sind von den Ausstellern selbst zu stellen.
§ 9
Das Standgeld wird spätestens bei Marktbeginn fällig.
§ 10
Musikübertragungen und Lautsprecherdurchsagen sind nicht erlaubt.
§ 11
Waren sind durch Preisschilder oder Beschriftungen der Waren auszuzeichnen.
§ 12
Personen, die alkoholische Getränke ausschenken, müssen nachweisen, dass sie im Besitz einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis sind. Die mit der Zubereitung von Speisen beschäftigten Personen müssen gemäß §17 und §18 BSeuchenG im Besitz eines gültigen Gesundheitszeugnisses sein.
§ 13
Verboten ist gem. §6 Abs.2 des Gesetzes über Teile, Orden und Ehrenzeichen mit nationalsozialistische Emblemen anzubieten, zu verkaufen, oder diese sonst in den Verkehr zu bringen. Ebenfalls ist nach §86a STG das Verbreiten von Schriften, in denen Kennzeichen (Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformeln von verfassungswidrigen Parteien) verwendet sowie der Vertrieb solcher Kennzeichen verboten.
§ 14
Beim Handeln mit bespielten Videos sind die Urheberrechte zu wahren. Pornographie darf nicht öffentlich ausliegen und Jugendliche unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden.
§ 15
Die lichte Höhe der Verkaufsstände darf an keiner Stelle mehr als 2.40m betragen.
§ 16
Alle Fremd -Werbemaßnahmen sind durch den Veranstalter zu genehmigen.
§ 17
Bei Nichtbefolgen der Marktordnung ergeht Marktverbot.